6.1  Prüfung der Arbeitsmittel und Einrichtungen

Arbeitsmittel wie Geräte und Maschinen, aber auch Persönliche Schutzausrüstungen oder andere Einrichtungen können nur zuverlässig und sicher eingesetzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden. Sie haben in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen – siehe Prozessschritt 2 – festgelegt, welche Arbeitsmittel und Einrichtungen wann und von wem zu überprüfen sind.

 

Basis-Schritte

  In der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festlegen, wann (Fristen) und von welchen befähigten Personen die Arbeitsmittel, die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, die Persönlichen Schutzausrüstungen, Brandschutzeinrichtungen oder andere Einrichtungen zu prüfen sind Staatliches Regelwerk  
  Nur befähigte Personen – zum Beispiel Sachverständige, Sachkundige – beauftragen, die die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können Staatliches Regelwerk  
  Die Prüfungen organisieren und dokumentieren Staatliches Regelwerk  
  Die Prüfung auf den geprüften Arbeitsmitteln dokumentieren – zum Beispiel durch eine Prüfplakette Staatliches Regelwerk  

Weitere Möglichkeiten

Beispielsweise ist bei der Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel die DGUV Vorschrift 3 oder bei der Prüfung der Feuerlöscher die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ zu beachten.


Praxishilfen und Dokumente


Zur Festlegung der Fristen und der befähigten Personen kann die Beurteilung der Arbeitsbedingungen genutzt werden (VBG - VBG: Gefährdungsbeurteilung).

Planungsinstrument