Arbeitsmittel wie Geräte und Maschinen, aber auch Persönliche Schutzausrüstungen oder andere Einrichtungen können nur zuverlässig und sicher eingesetzt werden, wenn sie regelmäßig geprüft werden. Sie haben in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen – siehe Prozessschritt 2 – festgelegt, welche Arbeitsmittel und Einrichtungen wann und von wem zu überprüfen sind.
Beispielsweise ist bei der Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel die DGUV Vorschrift 3 oder bei der Prüfung der Feuerlöscher die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ zu beachten.
Praxishilfen und Dokumente Zur Festlegung der Fristen und der befähigten Personen kann die Beurteilung der Arbeitsbedingungen genutzt werden (VBG - VBG: Gefährdungsbeurteilung). |